107 BGG mit Hinweisen). Nach Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. In seinem Urteil hat das Bundesgericht mit Blick auf die Vorwürfe der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 in für die Kammer verbindlicher Weise festgestellt, dass es sich bei den Aussagen von G.________ um das einzige belastende Beweismittel handelt und angesichts der vehementen Bestreitungen des Beschuldigten von einer reinen Aussage gegen Aussage-Situation auszugehen ist.