Diesen Rahmen überschreitende, neue Vorbringen (rechtlicher und tatsächlicher Art) sind in den nachfolgenden Verfahren unzulässig. Die Rechtskraftwirkung steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschüttern (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018 N 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen).