7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich welcher keine Rückweisung erfolgt (die also «definitiv» entschieden wurden), wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben. Diesen Rahmen überschreitende, neue Vorbringen (rechtlicher und tatsächlicher Art) sind in den nachfolgenden Verfahren unzulässig.