2. Eventualiter sei A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageschrift vom 30. Juni 2016 schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren; 3. Es sei auf einen Widerruf der bedingten Vorstrafe gemäss Urteil des Kreisgerichts Biel-Nidau vom 11. Februar 2010 zu verzichten; 4. Die Verfahrenskosten seien nach Gesetz zu verlegen; 5. Die amtliche Verteidigung [sei] gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen.