(Beschluss vom 18. April 2019 [pag. 881 ff.]). Nachdem G.________ auch bis Ende Oktober 2019 nicht wieder aufgetaucht war und sich keine wesentlichen Hinweise zu seinem konkreten Aufenthaltsort ergeben hatten, nahm die Verfahrensleitung das Verfahren wieder auf und setzte den Termin zur oberinstanzlichen Verhandlung auf den 6. Mai 2020 fest (Verfügung vom 4. November 2019, pag. 901 f.). Auch kurz vor diesem Termin ergaben sich keine Neuigkeiten zum Aufenthaltsort von G.________ (Aktennotiz vom 29. April 2020, pag. 933). 5.2 Gesuch um Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger