Da die vom Bundesgericht als erforderlich bezeichnete Beweismassnahme zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt werden konnte, jedoch weiterhin die Möglichkeit für eine zeitnahe Ergreifung von G.________ bestand, sistierte die Verfahrensleitung das Verfahren vorerst bis Ende Oktober 2019. Zudem edierte sie die Akten PEN 17 548 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend G.________ (Beschluss vom 18. April 2019 [pag.