___ sei nach wie vor auf der Flucht und derzeit europaweit zur Fahndung ausgeschrieben. Über eine internationale Ausschreibung, die auch das Gebiet von Thailand umfasse – wo sich G.________ vermutlich aufhalte – werde im Herbst entschieden, wenn er bis dahin noch nicht wieder aufgetaucht sei (Aktennotiz vom 11. April 2019, pag. 880). Da die vom Bundesgericht als erforderlich bezeichnete Beweismassnahme zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt werden konnte, jedoch weiterhin die Möglichkeit für eine zeitnahe Ergreifung von G.________ bestand, sistierte die Verfahrensleitung das Verfahren vorerst bis Ende Oktober 2019.