___ gefolgert, der Beschuldigte habe gewusst, um was es sich bei den bei ihm sichergestellten Substanzen gehandelt habe. Daraus gehe hervor, dass das Beweisergebnis betreffend den Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln sich auf die weiteren zur Last gelegten Delikte auswirke. Die Kammer werde daher nach der Einvernahme von G.________ die Beweiswürdigung neu vornehmen müssen.