_ sei weder im erstinstanzlichen Hauptverfahren noch im Berufungsverfahren durch das Gericht einvernommen worden. Damit seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. Daran ändere nichts, dass G.________ mehrfach im Untersuchungsverfahren befragt worden sei. Bedeutungslos sei auch, dass die Verteidigung des Beschuldigten im Vorfeld der erstinstanzlichen und vorinstanzlichen Verhandlung (einstweilen) auf Beweisanträge verzichtet und die Einvernahme von G.________ nicht explizit beantragt habe (E. 2.4 des Bundesgerichtsurteils).