__ seien in Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe ca. 2'000 Tabletten Methamphetamingemisch (Thaipillen) erworben und mindestens 30 g Methamphetamingemisch (Crystal Meth) veräussert (Ziff. II.1 und 2 des angefochtenen Urteils), nicht nur ein ergänzendes Indiz, sondern einziges belastendes Beweismittel. Da die Kammer einzig auf die Aussagen von G.________ abgestellt und daneben die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten als unglaubhaft gewürdigt habe, liege eine «Aussage gegen Aussage»-Situation vor. G.________ sei weder im erstinstanzlichen Hauptverfahren noch im Berufungsverfahren durch das Gericht einvernommen worden.