7 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘696.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘696.00 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 3‘570.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 StPO).