2. Berufung In seiner Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 (pag. 732 f.) beschränkte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) die Berufung auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Dispositivs), die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 58 Monaten und den Widerruf der mit Urteil vom 9. Februar 2010 Kreisgericht II Biel-Nidau bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (Schreiben vom 8. Februar 2017; pag. 738 f.).