2. Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). IV. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (inkl. Transportbehälter) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 3‘570.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).