Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 137 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Advokat B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufs- verfahren (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2017 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 18. November 2016 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung, nachfolgend Vorinstanz), was folgt (pag. 669 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), gefährdungs- mässig qualifiziert begangen von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 in D._____ (Ortschaften) und anderswo durch 1.1. Erwerb von mindestens ca. 2‘000 nicht für den Eigenkonsum bestimmten Tabletten Me- thamphetamingemisch (Thaipillen, unbekannter Wirkstoffgehalt), 1.2. Veräusserung von mindestens 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphet- amingemisch (Cristal Meth, unbekannter Wirkstoffgehalt), 1.3. Erlangen von 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmten Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6 g Methamphetamin, in Besitz nehmen und am 21.03.2015 mit sich Führen, 1.4. Erlangen von 145 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetamingemisch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2 g Methamphetamin (HCI), in Besitz neh- men und am 21.03.2015 mit sich Führen, 1.5. Erlangen von nicht für den Eigenkonsum bestimmte 931,8 g Methamphetamingemisch (Cristal Meth 813,8 g und Pulver 118 g) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4 g Me- thamphetamin (HCI), in Besitz nehmen und davon 921,9 g Aufbewahrung in E._____ (Ortschaft) und 9,9 g in F._____ (Ortschaft), 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vergehen), mehrfach begangen am 26.11.2015 und 29.03.2016 in F._____ (Ortschaft) bzw. Aarau durch Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern, 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen durch 3.1. Konsum einer unbestimmten Menge Methamphetamingemisch (Thaipillen) in der Zeit vom 19.11.2013 bis am 21.03.2015 in F._____ (Ortschaft), Basel und anderswo, 3.2. Mitführen und Besitz von 1,83 g für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetaminge- misch (14 Thaipillen), festgestellt am 21.03.2015 in Bern, 2 und in Anwendung der Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a, 19a BetmG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 58 Monaten. Die Untersuchungshaft (vom 21.03. bis 23.03.2015) von 3 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. 2. Zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘400.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15‘000.00 und Aus- lagen von CHF 10‘298.00, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘298.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 4‘000.00 Gebühren Staatsanwalt für persönliche Anklagevertretung CHF 1‘500.00 Gebühren des Gerichts CHF 9‘500.00 Total CHF 15‘000.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Beweiserhebung in der Untersuchung CHF 10‘198.00 Kanzleiauslagen Gericht (pauschal) CHF 100.00 Total CHF 10‘298.00 II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ 3 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 192.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'592.00 CHF 447.35 2 Reisetage HV CHF 600.00 Auslagen ohne MWST CHF 116.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'755.35 volles Honorar CHF 6'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 192.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'942.00 CHF 555.35 2 Reisetage HV CHF 600.00 Auslagen ohne MWSt CHF 116.00 Total CHF 8'213.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'458.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6‘755.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ die Differenz von CHF 1‘458.00 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. 1. Der A.________ mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 09.02.2010 für eine (teil-) beding- te Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Diese Strafe ist zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). IV. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (inkl. Transportbehälter) werden zur Ver- nichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 3‘570.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det (Art. 268 Abs. 1 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4 5. Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM) - dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aarau - dem Bundesamt für Polizei - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Aargau, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit 2. Berufung In seiner Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 (pag. 732 f.) beschränkte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) die Berufung auf den Schuldspruch we- gen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I.1 des erstinstanzli- chen Dispositivs), die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 58 Monaten und den Widerruf der mit Urteil vom 9. Februar 2010 Kreisgericht II Biel-Nidau bedingt aus- gesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (Schrei- ben vom 8. Februar 2017; pag. 738 f.). 3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte im Urteil vom 17. Oktober 2017 (SK 17 29) was folgt (Hervorhebungen im Original): I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen am 26. November 2015 und am 29. März 2016 in F._____ (Ortschaft) bzw. Aarau durch Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern; 1.2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen durch 1.2.1. Konsum einer unbestimmten Menge Methamphetamingemisch (Thaipillen) in der Zeit zwischen dem 19. November 2013 und dem 21. März 2015 in F._____ (Ortschaft), Basel und anderswo; 1.2.2. Mitführen und Besitz von 1,83 g für den Eigenkonsum bestimmtem Methamphetamingemisch (14 Thaipillen), festgestellt am 21. März 2015 in Bern; 2. A.________ u.a. gestützt auf die Art. 34, 47, 106 StGB, Art. 19a BetmG und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG 5 verurteilt wurde 2.1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘400.00; 2.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage); 3. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (inkl. Transportbehälter) zur Vernichtung eingezogen werden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert be- gangen von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 in D._____ (Ortschaften) und anderswo durch 1. Erwerb von ca. 2‘000 nicht für den Eigenkonsum bestimmten Tabletten Methamphetaminge- misch (Thaipillen, unbekannter Wirkstoffgehalt); 2. Veräusserung von mindestens 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtem Methamphetamin- gemisch (Crystal Meth, unbekannter Wirkstoffgehalt); 3. Erlangen von 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmten Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6 g Methamphetamin, Inbesitznahme und am 21. März 2015 mit sich Führen; 4. Erlangen von 145 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtem Methamphetamingemisch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2 g Methamphetamin (HCI), Inbesitznahme und am 21. März 2015 mit sich Führen; 5. Erlangen von nicht für den Eigenkonsum bestimmten 931,8 g Methamphetamingemisch (Crystal Meth 813,8 g und Pulver 118 g) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4 g Methamphetamin (HCI), Inbesitznahme und Aufbewahrung (921,9 g in E._____ (Ortschaft) und 9,9 g in F._____ (Ortschaft)); und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a BetmG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten. Die Untersuchungshaft von 3 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 25‘298.00 (CHF 15‘000.00 Gebühren und CHF 10‘298.00 Auslagen). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00. 6 III. 1. Die mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 09. Februar 2010 im Umfang von 12 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wird widerrufen und ist zu vollziehen. 2. Die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 250.00 in erster und CHF 300.00 in oberer In- stanz, insgesamt ausmachend CHF 550.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Dr. C.________, wurde für das erstinstanzliche und wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 192.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'592.00 CHF 447.35 2 Reisetage HV CHF 600.00 Auslagen ohne MWST CHF 116.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'755.35 volles Honorar CHF 6'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 192.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'942.00 CHF 555.35 2 Reisetage HV CHF 600.00 Auslagen ohne MWSt CHF 116.00 Total CHF 8'213.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'458.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘755.35. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 6‘755.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. C.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘458.00, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 146.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'496.30 CHF 199.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'696.00 7 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘696.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘696.00 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 3‘570.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det (Art. 268 Abs. 1 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Strafregister wird angewiesen, das Eröffnungsdatum des Urteils des Kreisgerichts Biel- Nidau vom 11. Februar 2010 (Eintrag Nr. 2) auf den 9. Februar 2010 zu ändern. 5. Zu eröffnen: 4. Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2018 vom 21. März 2019 Mit Urteil 6B_145/2018 vom 21. März 2019 hiess das Bundesgericht die gegen das obergerichtliche Urteil vom 17. Oktober 2017 gerichtete Beschwerde des Beschul- digten gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Kammer zurück. Inhaltlich erwog das Bundesgericht, die Aussagen von G.________ seien in Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe ca. 2'000 Tabletten Methamphetaminge- misch (Thaipillen) erworben und mindestens 30 g Methamphetamingemisch (Cry- stal Meth) veräussert (Ziff. II.1 und 2 des angefochtenen Urteils), nicht nur ein er- gänzendes Indiz, sondern einziges belastendes Beweismittel. Da die Kammer ein- zig auf die Aussagen von G.________ abgestellt und daneben die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten als unglaubhaft gewürdigt habe, liege eine «Aussa- ge gegen Aussage»-Situation vor. G.________ sei weder im erstinstanzlichen Hauptverfahren noch im Berufungsverfahren durch das Gericht einvernommen worden. Damit seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. Daran ändere nichts, dass G.________ mehrfach im Untersuchungsverfahren befragt worden sei. Bedeutungslos sei auch, dass die Verteidigung des Beschuldigten im Vorfeld der erstinstanzlichen und vorinstanzlichen Verhandlung (einstweilen) auf Beweisanträge verzichtet und die Einvernahme von G.________ nicht explizit be- antragt habe (E. 2.4 des Bundesgerichtsurteils). 8 Der Schuldspruch der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Besitz und Aufbewahrung von Thaipillen und Crystal Meth (Ziff. II.3-5 des ange- fochtenen Urteils) stütze sich unter anderem auf die sichergestellten Betäubungs- mittel. Daneben habe die Kammer gestützt auf die Aussagen von G.________ ge- folgert, der Beschuldigte habe gewusst, um was es sich bei den bei ihm sicherge- stellten Substanzen gehandelt habe. Daraus gehe hervor, dass das Beweisergeb- nis betreffend den Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln sich auf die weiteren zur Last gelegten Delikte auswirke. Die Kammer werde daher nach der Einvernah- me von G.________ die Beweiswürdigung neu vornehmen müssen. 5. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren 5.1 Sistierung des Verfahrens Im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil schickte sich die Verfahrensleitung an, G.________ für eine persönliche Befragung vorzuladen. Bei den Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort stellte sich heraus, dass er im Oktober 2018 während ei- nem Hafturlaub aus der Justizvollzugsanstalt H.________ entwichen war. Die fall- verantwortliche Person bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) teilte auf Nachfrage mit, G.________ sei nach wie vor auf der Flucht und derzeit europaweit zur Fahndung ausgeschrieben. Über eine internationale Ausschreibung, die auch das Gebiet von Thailand umfasse – wo sich G.________ vermutlich aufhalte – werde im Herbst entschieden, wenn er bis dahin noch nicht wieder aufgetaucht sei (Aktennotiz vom 11. April 2019, pag. 880). Da die vom Bundesgericht als erforder- lich bezeichnete Beweismassnahme zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt wer- den konnte, jedoch weiterhin die Möglichkeit für eine zeitnahe Ergreifung von G.________ bestand, sistierte die Verfahrensleitung das Verfahren vorerst bis En- de Oktober 2019. Zudem edierte sie die Akten PEN 17 548 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend G.________ (Beschluss vom 18. April 2019 [pag. 881 ff.]). Nachdem G.________ auch bis Ende Oktober 2019 nicht wieder aufgetaucht war und sich keine wesentlichen Hinweise zu seinem konkreten Auf- enthaltsort ergeben hatten, nahm die Verfahrensleitung das Verfahren wieder auf und setzte den Termin zur oberinstanzlichen Verhandlung auf den 6. Mai 2020 fest (Verfügung vom 4. November 2019, pag. 901 f.). Auch kurz vor diesem Termin er- gaben sich keine Neuigkeiten zum Aufenthaltsort von G.________ (Aktennotiz vom 29. April 2020, pag. 933). 5.2 Gesuch um Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beantragte Advokat B.________ seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Diesem Gesuch entsprach die Verfah- rensleitung und ordnete Advokat B.________ dem Beschuldigten mit Wirkung ab 4. Mai 2020 als amtlichen Verteidiger bei (Verfügung vom 5. Mai 2020, pag. 956 f.). 9 5.3 Mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2020 Im Hinblick auf die Neubeurteilungsverhandlung vom 6. Mai 2020 wurden von Am- tes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 23. März 2020, pag. 916 f.) so- wie ein Informationsbericht (datierend vom 10. März 2020, pag. 915) über den Be- schuldigten eingeholt. Zudem wurde das Klimabulletin des Bundesamtes für Mete- orologie und Klimatologie MeteoSchweiz vom März 2015 zu den Akten genommen (pag. 980 ff.). Ein Verschiebungsgesuch, welches der Beschuldigte am 27. April 2020 wegen COVID-19-Sympthomen gestellt hatte (pag. 927), liess er mit Eingabe vom 30. April 2020 zurückziehen (pag. 935). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 6. Mai 2020 wurde der Be- schuldigte zu seiner persönlichen Situation und zur Sache befragt (pag. 963 ff.). 6. Anträge der Parteien Advokat B.________ stellte für den Beschuldigten in der Neubeurteilungsverhand- lung die folgenden Anträge (pag. 991): 1. A.________ sei vollumfänglich vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen; 2. Eventualiter sei A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Anklageschrift vom 30. Juni 2016 schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren; 3. Es sei auf einen Widerruf der bedingten Vorstrafe gemäss Urteil des Kreisgerichts Biel-Nidau vom 11. Februar 2010 zu verzichten; 4. Die Verfahrenskosten seien nach Gesetz zu verlegen; 5. Die amtliche Verteidigung [sei] gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Staatsanwältin I.________ anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung (pag. 994 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 18. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtab- gabe von Ausweisen und Schildern und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und Mitführen/Besitz von Thaipillen; 2. der Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausma- chend CHF 1'400.00, und einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen); 10 3. der weiteren Verfügungen betreffend die Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Dro- genutensilien sowie der Verwendung des beschlagnahmten Betrags von CHF 3'570.00 zur De- ckung der Verfahrenskosten. ll. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelqesetz, ge- fährdungsmässig qualifiziert begangen von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 in D._____ (Ortschaf- ten) und anderswo durch 1.1 Erwerb von mindestens ca. 2'000 nicht für den Eigenkonsum bestimmten Tabletten Metamphet- amingemisch (Thaipillen, unbekannter Wirkstoffgehalt), 1.2 Veräusserung von mindestens 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Metamphetaminge- misch (Cristal Meth, unbekannter Wirkstoffgehalt), 1.3 Erlangen von 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmten Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6 g Metamphetamin, in Besitz nehmen und am 21.03.2015 mit sich Führen, 1.4 Erlangen von 145 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Metamphetamingemisch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2 g Metamphetamin, in Besitz nehmen und am 21.03.2015 mit sich Führen, 1.5 Erlangen von nicht für den Eigenkonsum bestimmtes 931,8 g Metamphetamingemisch (Cristal Meth 813,8 g und Pulver 118 g) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4 g Metamphetamin, in Besitz nehmen und davon 921,9 g Aufbewahrung in E._____ (Ortschaft) und 9,9 g in F._____ (Ortschaft). A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 50, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 3 Tagen; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verfahrenskosten des ers- ten oberinstanzlichen Verfahrens. Die Verfahrenskosten für das zweite oberinstanzliche Ver- fahren seien hingegen gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. IV. Das Widerrufsverfahren bezüglich das Urteil des Kreisgerichts Il Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 sei einzustellen, wobei die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 11 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei der Koordinationsstelle Strafregister, dem Staatssekretariat für Migration, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aarau, dem Strassenverkehrs-und Schifffahrtsamt des Kantons Aarau und dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) mitzuteilen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich welcher keine Rückweisung erfolgt (die also «definitiv» entschie- den wurden), wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben. Diesen Rahmen überschreitende, neue Vorbringen (rechtlicher und tatsächlicher Art) sind in den nachfolgenden Verfahren unzulässig. Die Rechts- kraftwirkung steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozes- sualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückwei- sungsurteils erschüttern (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl. 2018 N 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen). Nach Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ord- nungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. In seinem Urteil hat das Bundesgericht mit Blick auf die Vorwürfe der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 in für die Kammer verbindlicher Weise festgestellt, dass es sich bei den Aussagen von G.________ um das einzige belastende Beweismittel handelt und angesichts der vehementen Bestreitungen des Beschuldigten von einer reinen Aussage gegen Aussage-Situation auszugehen ist. In dieser Situation, so das Bundesgericht wei- ter, hätte die Kammer nicht auf eine persönliche Einvernahme des bereits in erster Instanz nicht gerichtlich befragten Belastungszeugen verzichten dürfen. Eine per- sönliche Einvernahme sei in dieser Konstellation notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO und daher nachzuholen. Nachdem sich die Kammer ein persönliches Bild von G.________ gemacht habe, sei die Beweiswürdigung neu vorzunehmen. Wird die gerichtliche Befragung einer Person als notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO befunden, hat die für die Befragung zuständige Behörde alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um eine Befragung zu gewährleisten (BGE 140 IV 196 E. 4.4.4). Weiter führte das Bundesgericht im erwähnten BGE 140 IV 196 folgendes aus (E. 4.4.5): Erachtet das Gericht eine erneute Erhebung eines Beweises nach Art. 343 Abs. 3 StPO als notwendig und ist das Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichbar, weil der 12 Zeuge zum Beispiel verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist, sind die zuvor ordnungsgemäss er- hobenen Beweise trotzdem verwertbar (GUT/FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber[Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 343 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 343 StPO; ders., Handbuch, a.a.O., N. 1331). Das Ge- richt hat diese allerdings besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (vgl. SCHMID, Praxis- kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 343 StPO; ders., Handbuch, a.a.O., N. 1331). Notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO bedeutet daher nicht, dass auf die früheren, in Berücksichtigung des Kon- frontationsanspruchs erhobenen Aussagen eines Belastungszeugen nicht abgestellt werden darf, wenn eine gerichtliche Befragung nicht möglich ist. Kann der Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 3 trotz entsprechender Anstrengungen innert nützli- cher Frist nicht ausfindig gemacht und sein Erscheinen zur gerichtlichen Einvernahme nicht bewirkt werden, hat dies nicht die Unverwertbarkeit von dessen Aussagen im Vorverfahren zur Folge. Die Vorinstanz hat für diesen Fall jedoch besonders sorgfältig und anhand der verwertbaren Aussagen der Auskunftspersonen, insbesondere etwa den belastenden Aussagen von F., zu begründen, wes- halb der Beschwerdeführer der Schütze war, und bezüglich der Schussrichtung in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nötigenfalls von einem für den Beschwerdeführer günstigeren Sachver- halt auszugehen. Da es sich bei den Aussagen von G.________ bezüglich der eingangs erwähnten Anklagepunkte – wie vom Bundesgericht verbindlich festgehalten – um das einzige Belastungselement handelt, kommt ihnen für den Ausgang des Verfahrens (zumin- dest bezüglich der genannten Anklagepunkte) eine erhebliche Bedeutung zu. Dies rechtfertigt seitens der Kammer intensive Bemühungen, um eine Befragung sicher- zustellen und vorliegend Nachforschungen zum Aufenthaltsort von G.________ anzustellen. Mit Blick auf das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot, hat die Kammer das Verfahren aber gleichzeitig mit der gebotenen Dringlichkeit voranzutreiben. Im vorliegenden Fall ist G.________ im Oktober 2018 aus der Justizvollzugsanstalt H.________ entwichen und konnte entsprechend von der Kammer im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2019 nicht für eine Befragung vorgeladen werden. Da der Belastungszeuge von den BVD europaweit zur Fahndung ausge- schrieben worden war, bestand aber nach wie vor die Möglichkeit einer zeitnahen Ergreifung und damit der ordentlichen Durchführung der notwendigen Befragung. Als die von den BVD ergriffenen Massnahmen aber auch während den folgenden Monaten keine Wirkung zeitigten und im Herbst 2019 der Entscheid erging, die europaweite Ausschreibung nicht zu erweitern, erachtete es die Kammer mit Blick auf das zu beachtende Beschleunigungsverbot nicht mehr als verhältnismässig, mit der Neubeurteilung weiter zuzuwarten. Dies gilt umso mehr, als den betroffenen Vorwürfen im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung eine untergeordnete Bedeutung zukommt. 13 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Zur Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird im Rahmen der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, in- dem er, im Wissen um die dadurch geschaffene Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, insgesamt 2‘000 bis 3‘000 Thaipillen von G.________ gekauft und 30 bis 40 Gramm Crystal Meth an diesen verkauft habe (pag. 544). 8.2 Würdigung im konkreten Fall Im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 setzte sich die Kammer im ersten oberinstanzlichen Urteil zunächst mit den Aussa- gen von G.________ auseinander, welche sie – insbesondere aufgrund ihrer Ent- wicklung und dem hohen Mass an Selbstbelastungen – als glaubhaft erachtete. Die Vorbringen des Beschuldigten stellten nach Ansicht der Kammer dagegen pau- schale und insgesamt wenig überzeugende Schutzbehauptungen dar. Nach der unter Ziff. 7 hiervor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zieht das Unterbleiben einer als notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO befunde- nen Einvernahme nicht die Unverwertbarkeit der in Berücksichtigung des Konfron- tationsanspruchs erhobenen Aussagen eines Belastungszeugen nach sich, wenn eine gerichtliche Befragung nicht möglich ist. Vielmehr hat das Gericht für diesen Fall eine besonders vorsichtige und zurückhaltende Würdigung der ihm vorliegen- den Beweismittel vorzunehmen. In der vorliegenden Konstellation darf nach An- sicht der Kammer aber auch eine besonders vorsichtige und zurückhaltende Be- weiswürdigung hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten führen: Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid in für die Kammer verbindlicher Weise festge- halten, dass der fragliche Schuldspruch alleine auf den belastenden Aussagen von G.________ basiert. Weiter setzt das alleinige Abstellen auf die Aussagen eines Belastungszeugen gemäss dem Bundesgerichtsurteil voraus, dass sich das Gericht persönlich ein Bild von dessen Aussageverhalten macht. Da eine persönliche Be- fragung von G.________ vorliegend nicht mehr möglich ist und in der Zwischenzeit auch keine weiteren Beweismittel aufgetaucht sind, welche den fehlenden persönli- chen Eindruck im Rahmen der besonders sorgfältigen Beweiswürdigung aufwiegen könnten, darf sich die Kammer bei dieser Ausgangslage bezüglich der betroffenen Anklagepunkte nicht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt erklären. Soweit dem Beschuldigten im Rahmen der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird, indem er, im Wissen um die dadurch geschaffene Gefährdung der Gesund- heit vieler Menschen, insgesamt 2‘000 bis 3‘000 Thaipillen von G.________ ge- kauft und 30 bis 40 Gramm Crystal Meth an diesen verkauft habe, wird er folge- 14 dessen freigesprochen (Ziff. I.1-2 der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016, pag. 544 f.). Die sich gemäss pag. 545 auf CHF 800.00 belaufenden Untersuchungskosten sind (zusammen mit den noch auszuscheidenden Gerichtskosten) vom Kanton zu tra- gen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 24 hiernach). 9. Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 30. Juni 2016 In der oberinstanzlich noch zu beurteilenden Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 30. Ju- ni 2016 (pag. 440 f.) werden dem Beschuldigten qualifizierte Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Zusammengefasst soll der Beschul- digte danach (1) 30g nicht für den Eigenkonsum bestimmte Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6g Methamphetamin erlangt und in Besitz genommen und am 21. März 2015 in seinem Auto auf der Strecke F._____ (Ortschaft) - Bern in einer als Versteck präparierten Spraydose (Color Spray) mit sich geführt haben; (2) 145g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetamingemisch (Pul- ver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2g Methamphetamin (HCI) erlangt und in Besitz genommen und am 21. März 2015 in seinem Auto auf der Stre- cke F._____ (Ortschaft) - Bern in einer als Versteck präparierten Getränkedose (Lipton Ice Tea) mit sich geführt haben; (3) 931,8g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetamingemisch (Cry- stal Meth 813,8g und Pulver 118g) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4g Methamphetamin (HCI) erlangt und in Besitz genommen haben, wovon er 921,9g in der Garage seines Bruders in E._____ (Ortschaft) in einer Karton- schachtel und 9,9g an seinem Domizil in F._____ (Ortschaft) im Lava- boschrank aufbewahrt habe. 10. Unbestrittener Sachverhalt sowie Grundlegendes zur Beweiswürdigung 10.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist bezüglich der noch zu be- urteilenden Sachverhalte nicht bestritten bzw. mit objektiven Beweismitteln belegt, dass die fraglichen Drogen – Crystal Meth im Badezimmerschrank und der Garage des Bruders des Beschuldigten mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4g Me- thamphetamin (HCI) sowie Thaipillen und Methamphetamingemisch in den Dosen im Fahrzeug des Beschuldigten mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 8g Metham- phetamin (HCI) – im Machtbereich des Beschuldigten sichergestellt wurden. Hinsichtlich der von der Polizei in seinem Wagen sichergestellten Thaipillen aner- kennt der Beschuldigte, dass die offen in einer CD-Hülle vorgefundenen Pillen für seinen gelegentlichen Eigenkonsum bestimmt gewesen waren. Der entsprechende 15 Schuldspruch ist rechtskräftig. Er bestreitet indessen, Kenntnis von den übrigen – sich in der präparierten Getränke- und in der präparierten Spraydose befindlichen – Substanzen gehabt zu haben. Bezüglich dem sichergestellten Crystal Meth (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift vom 30. Juni 2016) anerkennt der Beschuldigte, dieses an sich genommen und in der Garage seines Bruders gelagert zu haben. Er bestreitet indessen um die Drogenei- genschaft der Substanz gewusst zu haben. 10.2 Grundlagen der Beweiswürdigung und zugängliche Beweismittel 10.2.1 Grundlegendes zur Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung ist vorab auf die Ausführun- gen der Vorinstanz (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 700) zu verweisen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet ein Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Über- zeugung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Diese persönliche Überzeugung ist dabei nicht Ausfluss eines gefühlmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkennt- nis. Überzeugt zeigen darf sich ein Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen beruhen, wodurch die Herleitung des Beweisergebnisses objektiviert wird (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 61 zu Art. 10 StPO mit Hinwei- sen). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn ein Beschuldigter mit der Begründung verurteilt wird, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus dem Urteil ergibt, dass das Gericht von der falschen Meinung aus- ging, der Beschuldigte habe seine Unschuld zu beweisen und dass es ihn verurteil- te, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt «in dubio pro reo», dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so und nicht anders verwirklicht hat (NIKLAUS OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 691 mit Verweis auf BGE 127 I 40 f). Soweit erhebliche Zweifel an der Täterschaft nicht unterdrückt bzw. eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, hat ein Freispruch zu erfolgen (OBERHOLZER, a.a.O., N 691). Bloss rein abstrakte und theoretische Zweifel sind dabei nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 120 Ia E. 2c). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht 16 zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem vernünftigen Menschen stellen (OBERHOL- ZER, a.a.O., N 692; BGE 120 Ia E. 2c). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts auch ein indirekter Beweis zulässig. «Beim Indizienbeweis wird aus bestimm- ten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Mög- lichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427 vom 27. April 2017 E. 3 mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist nicht nur mit der Unschuldsvermu- tung und ihren Teilgehalten vereinbar, sondern dem direkten Beweis gleichwertig. Der Grundsatz «in dubio pro reo» entfaltet seine Wirkung dabei nicht bei der isolier- ten Betrachtung einzelner Indizien, sondern bei deren gesamthaften Würdigung (OBERHOLZER, a.a.O., N 693; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen). 10.2.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die erhobenen Beweismittel aufgelistet und zusammengefasst (S. 10-25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 685-699). Darauf ist vorab zu verweisen. Es sind dies in objektiver Hinsicht insbesondere die im Personenwagen und der Wohnung des Beschuldigten sowie der Garage des Bruders des Beschuldigten si- chergestellten Gegenstände und Drogen (Personenwagen des Beschuldigten: nebst einem Barbetrag in gemischter Stückelung insb. diverse Pillen und zwei mit Thaipillen präparierte Dosen [Effektenverzeichnis, pag. 16 f.; Liste inkl. Fotos der sichergestellten Gegenstände, pag. 52 ff]; Domizil des Beschuldigten: insb. Minigrip mit kristalliner Substanz [Durchsuchungsprotokoll inkl. Fotodokumentation, pag. 39 ff.]; Garage des Bruders des Beschuldigten: diverse Minigrip mit weissen Substan- zen in einer Kartonschachtel [Durchsuchungsprotokoll inkl. Bericht und Fotodoku- mentation, pag. 45 ff.]). Die Drogen wurden vom IRM auf ihre Zusammensetzung (Bericht vom 1. Juni 2015, pag. 120 ff.) und die übrigen sichergestellten Ge- genstände vom KTD auf Spuren (Berichte vom 19. Mai 2015 und 6. November 2015, pag. 142 ff. und 158 ff.) untersucht. In subjektiver Hinsicht sind es einerseits die Aussagen des Beschuldigten (vom 21. März 2015 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 194-201)], vom 22. März 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft [pag. 202-205], vom 23. März 2015 [pag. 206-210] und vom 16. September 2015 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 229-235], vom 10. Februar 2016 [pag. 243-253] und vom 21. September 2016 ge- genüber der Staatsanwaltschaft [pag. 531-533] sowie anlässlich der erstinstanzli- 17 chen Hauptverhandlung vom 17. November 2016 [pag. 624-632] und im Neubeur- teilungsverfahren [pag. 963 ff.]) und andererseits jene von G.________ (vom 30. April 2015 [pag. 179-183] und vom 31. August 2016 [pag. 445-460] sowie vom 08. September 2016 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 472-485] und vom 21. September 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft [pag. 508-514]). Die Kammer wird im Rahmen der Beweiswürdigung direkt auf die relevanten Be- weismittel eingehen. 11. Ad Thaipillen Am 21. März 2015 wurde der Beschuldigte von der Polizei – mit dem Verdacht auf das Fehlen einer gültigen Vignette – angehalten (Anzeigerapport vom 16. Septem- ber 2015, pag. 69). Bei der Durchsuchung seines Fahrzeugs stellten die Beamten neben einem Barbetrag von über CHF 3‘000.00 und einer kleineren Menge offen sichtbarer Pillen zwei mit Thaipillen präparierte Dosen sicher (Getränkedose «Lip- ton Ice Tea» und Spraydose «Colorspray»; Anzeigerapport vom 16. September 2015, pag. 67 ff. sowie Fotodossier pag. 117 ff.). Eine Hausdurchsuchung am Do- mizil des Beschuldigten förderte darauf hin im Badezimmerschrank ein Minigrip mit einer kristallinen Substanz zu Tage, welche später als Crystal Meth identifiziert wurde (Durchsuchungsprotokoll vom 22. März 2015, pag. 37 ff.; Analyse IRM vom 1. Juni 2015, pag. 120 ff.). In der Garage des Bruders des Beschuldigten, welche am Tag darauf durchsucht wurde, konnte schliesslich in einer Kartonschachtel eine grössere Menge Crystal Meth sichergestellt werden (Durchsuchungsprotokoll vom 23. März 2015, pag. 45 ff. sowie Analyse IRM vom 1. Juni 2015, pag. 120 ff.). Bereits der Fundort der präparierten Dosen im Wagen des Beschuldigten deutet stark auf ihn als Inhaber der Drogen hin. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn man in Erwägung zieht, dass der Beschuldigte bereits früher einen intensiven Handel mit Thaipillen pflegte und diese für den Transport in seinem Fahrzeug in präparier- ten Alltagsgegenständen – in diesem Fall handelte es sich um präparierte Biskuit- schachteln – versteckte (Untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 3. Juni 2010; Gutachten pag. 288). Spätestens seit dem Verfahren S 09 2017/2018 aus dem Jahre 2008 weiss der Beschuldigte sodann gemäss eigenen Aussagen um die Möglichkeit, gebrauchte Dosen mit Thaipillen zu präparieren (vgl. dazu dessen Aussagen vom 3. Dezember 2008 auf pag. 101 Z. 32-34 der Vorakten S 09 2017/2018). Der Beschuldigte selber erklärte bezüglich den präparierten Dosen zusammenge- fasst, diese gehörten ihm nicht und seien ihm vermutlich von einem seiner Feinde, der ihm habe schaden wollen, bei einem Tankstopp in sein offenes Cabriolet ge- worfen worden (z.B. pag. 23 Z. 105-111 zuletzt anlässlich der Neubeurteilungsver- handlung bestätigt, pag. 966 Z. 18-22 und pag. 968 Z. 24-28). Dieser Erklärungs- versuch ist – wie der Beschuldigte selber anerkennt (pag. 204 Z. 122 f.) – wenig plausibel und stellt nach Ansicht der Kammer bei näherer Betrachtung eine reine Schutzbehauptung dar, wie sie der Beschuldigte in ähnlicher Form bereits in frühe- 18 ren Verfahren vorgebracht hat (beispielsweise anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 31. März 2010 [zusammengefasst im Gutachten vom 14. Dezember 2010, pag. 284 f.] gab der Beschuldigte bereits an, ihm würde immer die Schuld zugeschoben und dass ihn andere Leute «verarschen» wollten). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, gibt es mehrere Gründe, welche die vom Beschuldigten vorgebrachte Version, wonach ihm die Do- sen von einem unbekannten Dritten mit Schädigungsabsicht ins Fahrzeug gelegt worden seien, als sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen: Zunächst hätte sich mit der in den Dosen sichergestellten Drogenmenge auf dem Markt ein Umsatz von mehreren tausend Franken erzielen lassen. Entsprechend wäre von einer Person, die einen derart hohen Betrag in die Schädigung des Beschuldigten «investieren würde», zu erwarten gewesen, dass sie ein Vorgehen gewählt hätte, welches die Entdeckung der Drogen durch die Polizei (und die damit verbundenen Probleme für den Beschuldigten) zumindest begünstigt hätte. Dies war aber gerade nicht der Fall. So waren die Drogen gut in Dosen versteckt, welche ihrerseits offen im Wa- gen lagen. Es bestand somit ein erhebliches Risiko dafür, dass entweder der Be- schuldigte die Dosen einfach entdecken und entsorgen würde, oder aber, dass sie der Polizei bei einer Anhaltung gar nicht aufgefallen wären. Das Risiko einer sofor- tigen Entsorgung war umso grösser, als es sich bei den verwendeten Dosen nicht um neue, sondern um alte und auch aus Sicht des Beschuldigten unappetitliche Exemplare handelte (pag. 966 Z. 24-26). Ein Hinweis bei der Polizei, welcher diese auf die Fährte des Beschuldigten hätte bringen können, ist sodann nicht registriert. Die Drogen wurden vielmehr zufällig bei einer Polizeikontrolle entdeckt, welche die Beamten durchführten, weil sie vermuteten, dass am Fahrzeug des Beschuldigten eine gültige Vignette fehle (Polizeirapport vom 16. September 2015, pag. 69). Auch die Angaben des Beschuldigten zu den Umständen, unter welchen die präpa- rierten Dosen in seinen Personenwagen gelangt sein sollen und wie er nach ihrer Entdeckung mit ihnen umgegangen sein will, sind wenig überzeugend. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2015 gab er in diesem Zusammen- hang an, die Dosen hätten seit dem 13. März 2015 in seinem Wagen gelegen. Er habe sie entsorgen wollen, dazu aber keine Zeit gefunden (pag. 198 Z. 187-196). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend eingewendet, erscheint es an- gesichts der zu diesem Zeitpunkt meist eher tiefen Temperaturen wenig wahr- scheinlich, dass der Beschuldigte an einem frühen Morgen im März mit offenem Dach unterwegs war und einem Rivalen so die Möglichkeit geboten hat, die Dosen im Wagen zu deponieren (gemäss Klimabulletin vom März 2015 lagen die Tempe- raturen in diesem Zeitraum zwischen ca. 0 und 10 Grad, pag. 980 ff.). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung andeutete, die Dosen seien bereits viel früher in seinen Wagen gelangt (pag. 970 Z. 15-22), widerspricht dies seinen früheren Aussagen und lässt den von ihm beschriebenen Ablauf – mitunter aufgrund der früher im Jahr mutmasslich noch tieferen Temperaturen – als noch weniger wahrscheinlicher erscheinen. Selbst wenn die Dosen ohne das Wis- 19 sen des Beschuldigten in seinen Wagen gelangt sein sollten, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie dem Beschuldigten hätte verborgen bleiben können, dass die Getränkedose bzw. die Spraydose nicht mit ihrem ursprünglichen, flüssi- gen Inhalt befüllt waren, als er sie behändigte (z.B. pag. 203 Z. 55-67 oder auch anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung wo der Beschuldigte sogar noch an- gab, die Dosen in den Kofferraum gepackt zu haben: pag. 907 Z. 19-22). Unter Berücksichtigung der beim Beschuldigten bereits aus früheren Verfahren vorhan- denen Kenntnissen zu mit Thaipillen präparierten Alltagsgegenständen – und sogar zu präparierten Getränkedosen – geht die Kammer sodann davon aus, dass er plötzlich in seinem Wagen auftauchende Dosen etwas genauer untersucht und nicht einfach zurück in den Wagen gelegt hätte. Soweit der Beschuldigte sinn- gemäss geltend machte, die Dosen bloss im Hinblick für eine spätere Entsorgung zurück ins Fahrzeug gelegt zu haben, scheint auch dies – wie von der General- staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – wenig überzeugend. So befand er sich zum Zeitpunkt der Untersuchung an einer Tankstelle und hätte die Entsorgung so- mit ohne Zusatzaufwand sofort hinter sich bringen können. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens noch beteuerte, seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr mit Drogen zu tun zu haben (pag. 195 Z. 30-32) – einen Einwand, den er ebenfalls in früheren Verfahren bereits erfolglos in gleicher Form vorgebracht hatte (Einvernahme vom 17. Februar 2010, zusammengefasst auf pag. 326) – gestand er auf Vorhalt der offen im Wagen vorgefundenen Thaipil- len ein, nach wie vor «e Bitz» zu konsumieren (pag. 251 Z. 295-301). Wenn man berücksichtigt, dass die Polizei neben den Thaipillen im Fahrzeug des Beschuldig- ten auch an seinem Domizil und in der Garage des Bruders weitere Drogen mit dem gleichen Wirkstoff (Metamphetamin) vorfand, erscheinen die Funde im Fahr- zeug alles andere als zufällig. Die Kammer erachtet es als äusserst abwegig, dass der Beschuldigte gleich mehrfach durch eine Verkettung unglücklicher Umstände gegen seinen Willen in den Besitz von einer insgesamt beträchtlichen Menge Dro- gen gekommen sein soll, wie er begreiflich machen will. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen auch nach der letzten Verurteilung nicht vollständig aus der Drogenszene ausgestiegen war. Für diese Version spricht nicht nur der schrittweise eingestandene Eigenkonsum, son- dern auch das Ziel der Fahrt, welches der Beschuldigte den Beamten nannte, als er am 21. März 2015 kontrolliert wurde. Bei G.________, zu welchem der Beschul- digte nach eigenen Angaben unterwegs war, handelt es sich um einen Bekannten des Beschuldigten aus dem Gefängnis (pag. 230 Z. 40 ff.). Daneben trat G.________ aber auch bereits in früheren Verfahren als Abnehmer im Thaipillen- handel des Beschuldigten auf (vgl. dazu Ziff. I.1.1 des Urteils des Kreisgerichts II Biel – Nidau, pag. 356) und wurde am 11. September 2017 durch das Regionalge- richt Berner Jura-Seeland v.a. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten verurteilt (Verfah- ren PEN 17/548). 20 Bei dieser Ausgangslage erscheint schliesslich naheliegend, dass der anlässlich der Anhaltung auf dem Beschuldigten sichergestellte Betrag von CHF 3‘570.00 (no- tabene in gemischter Stückelung, pag. 69 sowie pag. 16 f.) nicht für die Bezahlung von Rechnungen bestimmt war, wie dies vom Beschuldigten behauptet wurde (pag. 197 Z. 157-160). Zunächst handelt es sich dabei um eine Summe, die den damaligen Nettolohn des Beschuldigten (CHF 3‘476.00 [pag. 218]) übersteigt und in keinem Verhältnis zum Saldo seines einzigen bekannten Bankkontos steht (pag. 218). Darüber hinaus finden sich in den Akten – abgesehen von einem Ein- zahlungsschein von CHF 150.00 – keine Rechnungen, die mit dem in der Bei- fahrertüre sichergestellten Bargeld in Zusammenhang gebracht werden könnten. Die aufgefundenen Dokumente belegen vielmehr Ausgaben von über CHF 5‘000.00, die der Beschuldigte neben dem monatlichen Mietzins (von CHF 851.75 [pag. 226]) noch getätigt hat (CHF 500.00 Anzahlung J.________ AG [pag. 216/217]; Hotelrechnung K._____ (Hotel) vom 20. Februar 2015 über 146.89 Euro [pag. 223]; Kauf von 3‘000 Euro am 20. Februar 2015 [pag. 224]; Western Union Beleg über CHF 2‘091.00 vom 9. Dezember 2014 für eine Kollegin in L._____ (Land) pag. 219 i.V.m. pag. 209 Z. 145-149). Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass die in den präparier- ten Dosen gefundenen Thaipillen dem Beschuldigten gehörten und nicht für seinen Eigenkonsum bestimmt waren. 12. Ad Crystal Meth Nach dem Fund der präparierten Dosen im Wagen des Beschuldigten ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der von ihm frequentierten Räumlichkeiten an. Dabei konnte im Badezimmerschrank am Domizil des Beschuldigten ein Mini- grip mit ca. 10g Crystal Meth sichergestellt werden. In der Garage des Bruders des Beschuldigten stiessen die Beamten des Weiteren auf eine Kartonschachtel mit mehr als 900g der nämlichen Substanz. Anders als in Ziff. 11 hiervor bestritt der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesen Funden nicht, der Inhaber der Sub- stanzen gewesen zu sein. Er brachte indessen vor, nicht gewusst zu haben, um was es sich bei der kristallinen Substanz gehandelt habe, als er sie in Besitz ge- nommen habe. Zusammengefasst gab er an, eines Abends nach der Arbeit auf dem Heimweg eine Schlägerei beobachtet zu haben, die sich nach seiner Annähe- rung schlagartig aufgelöst habe. Nachdem sich sämtliche Personen entfernt gehabt hätten, habe er am Ort des Geschehens eine verlassene schwarze Tasche gefun- den, die er mit ans Domizil seiner Eltern genommen, den Inhalt in eine Karton- schachtel umgepackt und letztere anschliessend in der Garage seines Bruders ge- lagert habe (pag. 207 Z. 22 ff.; pag. 232 Z. 123 ff.; pag. 248 Z. 177 ff.; pag. 967 Z. 9 ff.). Aufgrund der stark vom Umgang mit Drogen geprägten Vergangenheit des Be- schuldigten erscheint es absolut unglaubhaft, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, er habe die in Minigrips abgefüllte, kristalline Substanz nicht mit Drogen as- 21 soziiert. Vorab erachtet es die Kammer als gerichtsnotorisch, dass weisse Sub- stanzen, die portioniert in durchsichtigen Plastiktüten verpackt sind, bereits bei Lai- en den Gedanken an Drogen hervorrufen. Angesichts der vom Beschuldigten dies- bezüglich gesammelten Erfahrungen hätte dies bei ihm umso mehr der Fall sein sollen. Seine Aussage vom 17. Februar 2010, wonach er nie «weisse Sachen» an- fassen würde (Zusammengefasst im Gutachten vom 14. Dezember 2010, pag. 284 erste Zeile) bestätigt diese Tendenz sodann und legt nahe, dass der Beschuldigte mit seinem Einwand bloss einer – nach Ansicht der Kammer wenig überzeugenden – Verteidigungsstrategie Ausdruck verleihen wollte. Darüber hinaus finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten Hinweise dafür, dass er nicht nur wusste, um was es sich bei Crystal Meth handelte, sondern dass er auch bereits früher damit in Kontakt gekommen war. Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 16. September 2015 bestätigte er zu wissen, dass Thaipillen den Wirkstoff Metam- phetamin enthalten (pag. 235 Z. 259 f.). Angesprochen auf das Testergebnis «Metamphetamin, also Crystal» gab er an, «keine Ahnung von den Sachen» zu haben und erst später einen Rapport gesehen und von Kollegen bzw. aus dem In- ternet erfahren zu haben, dass es sich dabei um eine gefährliche Substanz handle (pag. 233 Z. 175-179). Dies, obwohl ihm das Testergebnis erst an eben dieser Ein- vernahme zur Kenntnis gebracht wurde (pag. 233 Z. 169 ff.) und auch die letzte Ak- teneinsicht durch die Verteidigung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich die Tester- gebnisse noch nicht in den Akten befanden (Zustellung der amtlichen Akten vom 7. April 2015 [pag. 411]; Testergebnisse des IRM vom 22. Juni 2015 [pag. 125 ff.]). Am 10. Februar 2016 gab der Beschuldigte zwischenzeitlich an zu wissen, was Crystal Meth sei (Das ist eine Thaipille oder so [pag. 247 Z. 132 f]) und die Sub- stanz im Jahr 2007 – als er sich hat scheiden lassen und viele Schwierigkeiten ge- habt habe – auch bereits konsumiert zu haben (pag. 247 Z. 141-147). Auch die Aussagen des Beschuldigten zu den Umständen, wie die Drogen in sei- nen Besitz und schliesslich in die Garage seines Bruders gekommen sein sollen, sind teilweise widersprüchlich, höchst unlogisch und darum im Ergebnis unglaub- haft: Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, erscheint es zunächst schwer vorstellbar, dass mehrere Personen, die sich vermeintlich im Streit um eine Tasche befunden haben, ohne ersichtlichen Grund davonlaufen und dabei das Streitobjekt – eine Tasche mit Crystal Meth im Wert von ca. CHF 200‘000.00 – ein- fach zurücklassen. Selbst wenn «aussergewöhnliche Umstände», wie sie von der Verteidigung pauschal in den Raum gestellt wurden, die Parteien zu einer plötzli- chen Flucht angeregt hätten, handelte es sich bei der Tasche von knapp 1Kg nicht um ein Objekt, welches den Träger entscheidend an einer schnellen Entfernung vom Ort des Streites gehindert hätte und darum zurückgelassen worden wäre. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb der Beschuldigte eine schwarze Tasche ohne nähere Inspektion einfach hätte behändigen und zu sich nachhause nehmen sollen, wie er anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung behauptete (pag. 968 22 Z. 41 f.). Dazu in Widerspruch stehend hatte er gegenüber der Staatsanwaltschaft nämlich noch angegeben, er habe die Tasche auf dem Parkplatz geöffnet und darin «Bölä» und so «weisses Zeugs» gesehen (pag. 248 Z. 177-189). Er habe sich nicht vorgestellt, was es hätte sein können, sondern habe die Tasche wieder geschlos- sen und mit zu seinen Eltern genommen (pag. 248 Z. 191-204). Auch diese Versi- on mutet konstruiert an. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – der aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit Betäubungsmitteln diesbezüglich besonders sensibilisiert sein sollte – eine Tasche mit «weissem Zeug» «einfach so» an sich nehmen sollte. Geradezu wirklichkeitsfremd erscheinen die vom Beschuldigten geschilderten wei- teren Abläufe, die schliesslich dazu geführt haben sollen, dass die Drogen in einer Kartonschachtel in der Garage seines Bruders endeten. Als Grund, weshalb er die Substanzen aus der schwarzen Tasche genommen und in eine Kartonschachtel verpackt habe, gab der Beschuldigte an, er habe nicht gewollt, dass ihn seine Mut- ter mit der Tasche sehe und ihn frage, was dies sei (pag. 250 Z. 250 f.). Auf die Frage, weshalb er die Tasche nicht mit zu sich nachhause genommen habe, gab er an, er habe bei seinen Eltern keinen Platz gehabt und diesen auch keine Probleme bereiten wollen (pag. 250 Z. 268 f.). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht eingewandt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte beim Um- gang mit einer schwarzen Tasche, nicht aber bei jenem mit einer Kartonschachtel Fragen seiner Mutter fürchtete. Mit der Äusserung des Beschuldigten, er habe die Substanzen nicht bei seinen Eltern gelagert, weil er ihnen «keine Probleme» habe bereiten wollen, verdichtet sich sodann der Eindruck, dass der Beschuldigte sehr wohl um die Drogeneigenschaft der Substanz und die potentiell damit verbundenen Probleme (sei es mit der Polizei oder mit Personen aus der Drogenszene) wusste. In gleicher Weise äusserte er sich denn auch zur Frage, weshalb er seinem Bruder nicht gesagt habe, dass er in seiner Garage ihm unbekannte Substanzen gelagert habe. Auch dort gab er nämlich unter anderem an, er habe seinem Bruder keine Probleme bereiten wollen und ihn darum nicht über die Substanzen aufgeklärt (pag. 250 Z. 279-282). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf die im Bericht vom 24. März 2015 festgehaltene Erstaussage des Beschuldigten hinzu- weisen, gemäss welcher er die Substanzen in der Schachtel versteckt habe, weil er schon einmal verurteilt worden sei und befürchtet habe, man werde ihm wieder die Schuld geben, wenn man das Material finde (pag. 47). So deutet auch der Um- stand, dass der Beschuldigte die Substanzen mit vergangenen Strafen in Verbin- dung brachte und das Bedürfnis verspürte, sie zu verstecken darauf hin, dass er sehr wohl wusste, um was es sich handelte. Wie von der Generalstaatsanwalt- schaft ausgeführt, hätte den angedeuteten Problemen und der befürchteten Strafe ganz einfach mit einer Entsorgung der Tasche begegnet werden können, bzw. hät- te der Beschuldigte die Tasche gar nicht erst an sich nehmen müssen. Die Ausführungen des Beschuldigten sind des Weiteren insofern widersprüchlich, als er auf der einen Seite stetig beteuerte, seit der letzten Verurteilung ein Leben 23 ohne Drogen begonnen zu haben, kurz darauf aber zu Protokoll gab, er hätte die Substanz verkauft, wenn er um ihre Drogeneigenschaft gewusst hätte (pag. 232 Z. 151-155; pag. 249 Z. 227-229; pag. 968 Z. 1-3). Die Kammer geht eindeutig da- von aus, dass der Beschuldigte wusste, um was es sich bei der kristallinen Sub- stanz handelte. Aufgrund der sichergestellten Drogenmenge und der Tatsache, dass der Beschuldigte einen kleinen Teil der Substanz zuhause in seinem Bade- zimmerschrank aufbewahrte, den Rest an einem vermeintlich sicheren Ort lagerte, liegen beabsichtigte Verkaufshandlungen nicht fern. Sie sind sogar naheliegend – vorliegend aber nicht angeklagt. Nachdem der Beschuldigte in der Neubeurtei- lungsverhandlung zunächst noch behauptete, die gesamte Substanz in der Garage aufbewahrt zu haben, schob er kurz darauf nach, bloss ein Pack zu sich genom- men zu haben, um sich bei Kollegen zu erkundigen, um was es sich bei der Sub- stanz handle, bevor er es im Schrank komplett vergessen habe (pag. 969 Z. 21- 38). Diese Erklärung ist alles andere als überzeugend, zumal die Kammer – wie bereits mehrfach ausgeführt – davon ausgeht, dass der Beschuldigte genau wuss- te, um was es sich bei der Substanz handelte. Der Beschuldigte brachte zu seiner Verteidigung schliesslich vor, er habe die Poli- zei selber auf die Existenz der Substanz in der Garage seines Bruders hingewie- sen, was er sicherlich nicht gemacht hätte, wenn er um ihre Drogeneigenschaft gewusst hätte. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte die Polizeibeamten anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2015 auf Vorhalt der im Badezimmerschrank ge- fundenen Substanz darauf hinwies, es gebe in der Garage seines Bruders noch mehr von der entsprechenden Substanz (pag. 207 Z. 22-37). Wie die General- staatsanwaltschaft aber zu Recht einwandte, hatte die Polizei dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Schlüssel – darunter auch jenen zur Garage des Bruders abgenommen (Effektenverzeichnis pag. 16 f.). Anlässlich der Haf- teröffnung wurde dem Beschuldigten sodann mitgeteilt, er werde vorläufig für wei- tere 24 Stunden in Haft bleiben müssen, weil zu befürchten sei, er werde auf die noch zu erhebenden Beweisabklärungen (Hausdurchsuchungen) einwirken (pag. 23 f. Z. 128-131). Da der Beschuldigte bereits verschiedentlich einschlägige Erfahrungen mit der Polizei gemacht hatte, musste er nach den Drogenfunden in seinem Fahrzeug und an seinem Domizil damit rechnen, dass die Polizei auch die übrigen Räumlichkeiten, zu welchen er Zugang hatte, ausfindig machen und durch- suchen würde. Soweit der Beschuldigte in seinem letzten Wort angab, er habe nicht gewusst, dass die Polizei die Schlüssel zur Garage seines Bruders gefunden habe (pag. 978), trifft dies nicht zu. Noch am Tag seiner Anhaltung – dem 21. März 2015 – wurde dem Beschuldigte der entsprechende Schlüssel vorgehalten, worauf er ihn der Garage seiner Schwägerin zuordnete (pag. 198 Z. 173-177). Die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschuldigte wusste um was es sich bei der Substanz handelte, die er in seinem Badezimmerschrank und in der Garage seines Bruders gelagert hatte. 24 13. Fazit Zusammenfassend kann erneut festgehalten werden, dass die Untersuchung teil- weise schwerwiegende Belastungsindizien zu Tage förderte, welche für sich und insbesondere in Kombination mit der Vorgeschichte des Beschuldigten dessen Täterschaft nahelegen. Wie bereits die Vorinstanz, erachtet auch die Kammer die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft. Diese scheinen vielmehr in erster Linie darauf ausgerichtet, die Zuordnung der Drogen zu seiner Person zu erschwe- ren, um so einer Bestrafung zu entgehen. Die auf die Drogenfunde angepassten und mehrheitlich wirklichkeitsfremden Aussagen des Beschuldigten bewirkten in- dessen gerade das Gegenteil. Mit seinem Aussageverhalten belastet er sich selbst massiv. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände bleiben für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklichte, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 vorgeworfen wird. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, erschöpft sich im Aufzeigen von theoretischen Möglichkeiten des Andersseins, welche als solche nicht geeignet sind, ihn zu ent- lasten. Die Kammer erachtet es beweismässig als erwiesen, dass der Beschuldigte: - 30g nicht für den Eigenkonsum bestimmte Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6g Methamphetamin besass und am 21. März 2015 mit sich führte; - 145g nicht für den Eigenkonsum bestimmtes Methamphetamingemisch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2g Methamphetamin (HCI) besass und am 21. März 2015 mit sich führte; - nicht für den Eigenkonsum bestimmte 931,8g Methamphetamingemisch (Crystal Meth 813,8g und Pulver 118g) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4g Me- thamphetamin (HCI) besass und davon 921,9g (in E._____ (Ortschaft)) und 9,9g (in F._____ (Ortschaft)) aufbewahrte. III. Rechtliche Würdigung 14. Grundlagen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 19 Abs. 1 BetmG unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Der Täter wird nach Absatz 2 lit. a der nämlichen Bestimmung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. 25 Hinsichtlich des Grundtatbestands von Art. 19 Abs. 1 BetmG wie auch des qualifi- zierten Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann vorab auf die Ausführun- gen der Vorinstanz (Ziff. III der Urteilsbegründung; pag. 707 ff.) verwiesen werden. Der Besitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des il- legalen Zustandes (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar, Betäu- bungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, N 67 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Vorausgesetzt sind wie beim Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl ein Herrschafts- wille und eine Herrschaftsmöglichkeit. Der betäubungsrechtliche Begriff des Besit- zes entspricht nicht jenem nach Art. 919 ff. ZGB (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 68 zu Art. 19 BetmG). Die Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächli- che Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befin- det. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Mög- lichkeit gemäss zu beherrschen FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 68 zu Art. 19 BetmG). Für die Frage, ab wann ein Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seiner Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr bringen kann und somit nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bestrafen ist, hat das Bundesgericht in der Vergangenheit für verschiedene Substanzen Grenzwerte festgelegt. Bezüglich Methamphetamin hat es sich lange nicht auf einen genauen Wert festgelegt. Die beiden Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern stützten sich in konstanter Praxis auf ein Gutachten respektive eine Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Juni 2010. Dort wurde die Grenze zum qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 12g reinem Stoff (Methamphetamin-Hydrochlorid) festgelegt. Das Bundesgericht hat ein entsprechendes Vorgehen in BGE 145 IV 312 (übersetzt in Pra 109 Nr. 42) für bundesrechtskonform befunden (E. 2.2-2.4). 15. Subsumtion Sowohl bei den im Auto des Beschuldigten sichergestellten Thaipillen, als auch beim Crystal Meth aus der Garage des Bruders bzw. des Badezimmerschranks des Beschuldigten handelt es sich um verbotene Substanzen im Sinne des BetmG. Indem der Beschuldigte in präparierten Dosen versteckte Thaipillen in seinem Wa- gen mitführte, erfüllte er die Tatbestandsvariante des Besitzes. Gleiches kann auch für das Crystal Meth gesagt werden, welches der Beschuldigte in der Garage sei- nes Bruders bzw. in seinem Badezimmerschrank aufbewahrte. So hatte er mit dem eigenen Garagenschlüssel insbesondere die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Subjektiv ist von direktem Vorsatz auszugehen, wusste der Beschuldigte doch, was er erlangte, in Besitz nahm, mit sich führte resp. aufbewahrte. Da der reine Wirkstoffgehalt der mit dem Beschuldigten in Verbindung gebrachten Metamphetamin den vom Bundesgericht anerkannten Grenzwert von 12g um ein 26 Vielfaches übersteigt (insgesamt beläuft sich die reine Wirkstoffmenge auf rund 770g [HCI]), ist er der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 16. Allgemeines zur Strafzumessung 16.1 Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Do- natsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Auf die vorliegend auszufällende Strafe hat die Revision keine Auswirkungen, weshalb nach wie vor das alte Recht anzuwenden ist. 16.2 Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Bezüglich der theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV/1 und 2 der Urteilsbegründung; pag. 710 f.). 17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspo- tenzial gleichwohl von der dem Beschuldigten zuzurechnenden Drogenmenge aus- 27 zugehen. Nachdem die Anklagepunkte aus der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 weggefallen sind, hat sich der Beschuldigte für die Widerhandlungen gemäss Ziff. I.1.1 – 1.3 der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 für eine Menge von insgesamt 770g Metamphetamin (reiner Wirkstoffgehalt) zu verantworten. Dieser Wert ist nur unwesentlich tiefer als jener, gestützt auf welchen die Kammer das erste oberin- stanzliche Urteil fällte (damals 800g reiner Wirkstoffgehalt). Damit besass der Be- schuldigte mehr als das 60-fache der Menge, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden und darum unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fällt (Grenze liegt gemäss Ziff. 14 hiervor bei 12g reinem Wirkstoffgehalt). Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmäs- sig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Gestützt auf die «Tabelle Hansjakob» (bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB) gelangt die Kammer zu einer Ausgangsstrafe von 45 Mona- ten. 17.1.2 Art und Weise des Vorgehens und Verwerflichkeit des Handelns Obwohl der Beschuldigte eine grundsätzliche Bereitschaft zum Verkauf von Drogen zu Protokoll gab (pag. 232 Z. 151-155 und 249 Z. 227-229), berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht verschuldensmindernd, dass der Beschuldigte die ihm zuge- rechneten Drogen (noch) nicht verkauft hatte und sich die von ihnen ausgehende Gefahr für die Gesundheit Dritter damit nicht verwirklichte. Eine von der Verteidi- gung angeregte Reduktion um 30% würde indessen nach Ansicht der Kammer zu weit führen, da sich die Handlungen des Beschuldigten nicht in blossen Hilfstätig- keiten erschöpften. Die von der Vorinstanz gewährte Reduktion um 4 Monate er- scheint der Kammer angemessen. 17.1.3 Fazit Auch wenn der Beschuldigte mit einer beträchtlichen Drogenmenge in Verbindung gebracht wurde, sind mit Blick auf die Begehungsart und das Ausmass der Gefähr- dung der bedrohten Rechtsgüter schlimmere Vorgehensweisen denkbar, weshalb das Tatverschulden noch als leicht zu bewerten ist. Gestützt auf die objektiven Tat- komponenten gelangt die Kammer zu einer verschuldensangemessenen Strafe von 41 Monaten Freiheitsstrafe. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit rein egoistischen Motiven. Ein derart motiviertes Handeln ist den Delikten im Bereich des mengenmässig qualifizierten Umgangs mit Betäubungsmitteln immanent und wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. Weiter 28 fehlen Umstände, die das Handeln des Beschuldigten als besonders leicht oder schwer vermeidbar erscheinen liessen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus und es bleibt bei ei- ner vorläufigen Strafe von 41 Monaten. 18. Täterkomponente 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte verbrachte die ersten 6 Jahre seines Lebens in L._____ (Land) und gelangte mit etwa 10 Jahren in die Schweiz. In der Schweiz stieg er in die 4. Klasse ein und absolvierte nach der Realschule eine Berufslehre als Maler (pag. 300). Der Beschuldigte lebt von seiner Ehefrau geschieden und hat zwei nunmehr erwachsene Kinder. Aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit wurde dem Beschuldigten die Niederlas- sungsbewilligung entzogen und es droht ihm nach bald 40 Jahren in der Schweiz die Wegweisung. Das entsprechende Verfahren ist weiterhin hängig (vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012; pag. 600 ff. sowie die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung, pag. 963 Z. 27 ff.). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten müssten zu einer Strafminderung führen. So habe der Beschuldigte eine schwierige Kindheit hinter sich. Er sei im jungen Alter aus seiner Heimat weg- gerissen worden, habe sich aber auch in der Schweiz nie richtig integrieren können und sei damit gewissermassen entwurzelt. Dies habe ihn verwundbarer für Drogen und Alkohol und die damit in Verbindung stehenden Probleme gemacht. Für den Beschuldigten wäre es überdies dramatisch, nach bald 40 Jahren Anwesenheit aus der Schweiz gewiesen zu werden, wo er doch seine gesamte Familie in der Schweiz habe und kein Bezug zu L._____ (Land) mehr bestehe. Auch die migrati- onsrechtliche Problematik sei für ihn sehr belastend und müsse strafmindernd berücksichtigt werden. Der Beschuldigte gelangte bereits in relativ jungem Alter in die Schweiz und durch- lief in den ersten Jahren eine unauffällige Entwicklung. Da er selber angibt, sich nicht mehr an die kriegerischen Geschehnisse aus seinem Heimatland zu erinnern, ist nicht davon auszugehen, dass diese Ereignisse zu einer seelischen Belastung führten, welche im Rahmen der persönlichen Verhältnisse strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte nicht aus seinem familiären Umfeld herausgerissen wurde, sondern diesbezüglich weiter in den be- kannten Strukturen eingebettet war. Ebenfalls nicht strafmindernd auswirken kann sich das migrationsrechtliche Verfahren, da der Beschuldigte mit seinem delikti- schen Verhalten selber erst den Auslöser für dasselbe setzte. Erschwerend wirkt sich indessen das Vorleben des Beschuldigten aus. Auch wenn seit dem ersten oberinstanzlichen Urteil mehrere zum Teil einschlägige Vorstrafen aus dem Strafregister gelöscht wurden, die nicht mehr zum Nachteil des Beschul- 29 digten berücksichtigt werden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB), ist er nach wie vor mit einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2011 verzeichnet. Dort wurde der Be- schuldigte wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Er wurde am 27. August 2012 aus dem Strafvollzug entlassen. Die erneute Delinquenz im einschlägigen Be- reich nach rund 2 ½ Jahren lässt einerseits auf eine mässige Beeindruckung durch die bisherigen Verurteilungen schliessen, andererseits offenbarte der Beschuldigte damit eine nicht unwesentliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Auch wenn er seither nicht mehr im einschlägigen Bereich delin- quierte, datiert die letzte Verurteilung wegen geringfügigem Diebstahl, Beschimp- fung, Drohung, Hausfriedensbruch und fahrlässiger Verursachung einer Feuers- brunst gerademal vom 3. Dezember 2019 und geschah somit während laufendem Verfahren. Insgesamt erscheint der Kammer eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 10 Monate auf 51 Monate angemessen. 18.2 Verhalten nach der Tat und Strafempfindlichkeit Wie soeben erwähnt, liess sich der Beschuldigte weder von den bisherigen Strafen noch vom laufenden Verfahren von einem erneuten Delinquieren abhalten. Einsicht oder Reue zeigte er nicht. Vielmehr bestritt er die Vorwürfe bis zum Schluss vehe- ment. Dies ist sein gutes Recht und wirkt sich für ihn nicht nachteilig aus. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete beschuldigte Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzliche Folge einer freiheitsentziehenden Sanktion ist dies hinzunehmen. Aussergewöhnliche Umstände, welche ausnahms- weise zu einer Strafminderung führen können, sind vorliegend nicht auszumachen. Insgesamt bleibt es nach dem Gesagten bei der Freiheitsstrafe von 51 Monaten. 19. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkre- ten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Be- schuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Re- geln (Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 mit Hin- weisen). 30 Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bun- desgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8, übersetzt in Pra 97 [2008] Nr. 45). Vorliegend sind seit der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. Okto- ber 2017 mittlerweile 2 Jahre und knapp 7 Monate vergangen. Diese Verzögerung ist nicht vom Beschuldigten zu vertreten und rechtfertigt eine Strafreduktion von 6 Monaten, womit eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten resultiert. 20. Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der für die Beurteilung des Falls relevanten Strafzumes- sungsfaktoren gelangt die Kammer zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Diese kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen wer- den. Die im Umfang von 3 Tagen ausgestandene Untersuchungshaft ist dem Beschul- digten auf seine Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Widerruf 21. Voraussetzungen Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (pag. 717), hat der Beschuldigte in- nerhalb der durch das Bezirksgericht Brugg am 9. August 2013 noch um ein Jahr verlängerten 5-jährigen Probezeit des Urteils des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 weitere Verbrechen (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz) begangen und damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Auch wenn sich die Probezeit aufgrund der im Urteil vom 9. Februar 2010 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe um weitere 12 Monate verlängert hatte (BGE 143 IV 441 E. 2.3), lief die Frist von 3 Jahren nach Art. 46 Abs. 5 StGB im Februar 2020 aus. Hinzu kommt, dass das Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 in der Zwischenzeit aus dem Strafregister gelöscht wurde (pag. 916). Nach Art. 369 31 Abs. 7 StGB darf eine Eintragung nach der Entfernung aus dem Strafregister nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. So oder anders ist das Widerrufsverfahren demnach einzustellen. 22. Kosten des Widerrufsverfahrens Da die Voraussetzungen für die Durchführung eines Widerrufsverfahrens sowohl im erstinstanzlichen als auch im ersten oberinstanzlichen Verfahren erfüllt waren, hat der Beschuldigte die entsprechenden Kosten zu tragen. Die Kosten im Neubeurteilungsverfahren betreffend Widerruf, bestimmt auf CHF 300.00, trägt dagegen der Kanton Bern. VI. Kosten und Entschädigung 23. Allgemeines 23.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 23.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kan- ton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (DOMEISEN THOMAS, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 f. zu Art. 428 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden wor- den wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundes- 32 gerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, a.a.O., N 34 zu Art. 428 StPO). 24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 25‘298.00 (pag. 671). Sie setzen sich zusammen aus Auslagen von CHF 10‘298.00 (insb. pag. 407 f.), Gebühren der Voruntersuchungen von CHF 4‘000.00, den Kosten für die Teilnahme der Staatsanwaltschaft am erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1‘500.00 sowie der Gerichtsgebühr der Vorinstanz von CHF 9‘500.00. Neben den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016, die schwer- gewichtig auf den Aussagen von G.________ basieren und von welchen der Be- schuldigte im Neubeurteilungsverfahren freigesprochen wird, fällte die Kammer be- züglich den übrigen – auf der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 basierenden – Vorwürfen durchwegs Schuldsprüche aus. Es betrifft dies im Wesentlichen drei Sachverhaltskomplexe: (1) die im Personenwagen des Beschuldigten gefundenen Thaipillen, (2) das am Domizil des Beschuldigten und in der Garage des Bruders des Beschuldigten sichergestellte Crystal Meth sowie (3) die einfachen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittel und das Strassenverkehrsgesetz. Dieser Vierteilung folgend, hat der Beschuldigte ¾ der erstinstanzlichen Verfah- renskosten zu tragen, soweit sie nicht einem spezifischen Vorwurf zugeordnet wer- den können. Es sind dies einerseits die Kosten der Staatsanwaltschaft für die Teil- nahme am vorinstanzlichen Verfahren (1/4 ausmachend CHF 375.00) und die Ge- richtsgebühr (1/4 ausmachend CHF 2‘375.00). Bezüglich der Kosten der Vorunter- suchung lässt sich der auf die Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 und damit vom Kanton zu tragende Anteil dem Kostenverzeichnis entnehmen (CHF 800.00 gemäss pag. 546). Die Auslagen von CHF 10‘298.00 betreffen dagegen die Unter- suchung und Auswertung der im Machtbereich des Beschuldigten sichergestellten Gegenstände und Drogen und damit ausschliesslich die Anklageschrift vom 30. Juni 2016. Insgesamt belaufen sich die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 21‘748.00. Die restlichen, auf den Freispruch entfallen- den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘550.00 trägt der Kanton Bern. 24.2 In oberer Instanz 24.2.1 Allgemeines Das Bundesgericht hat der Kammer in seinem Rückweisungsentscheid keine expli- ziten Vorgaben in Bezug auf die Kostenliquidation gemacht. 33 24.2.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Die im ersten oberinstanzlichen Verfahren unterlassene Befragung von G.________ ist nicht dem Beschuldigten anzulasten. Soweit das Verfahren bereits im ersten Umgang formell korrekt durchgeführt worden wäre, hätte sich eine zweite oberinstanzliche Verhandlung erübrigt. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 5‘000.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. 24.2.3 Neubeurteilungsverfahren Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 4‘500.00, trägt der Beschuldigte nach Massgabe seines Unterliegens. Der Freispruch von den Vorwür- fen gemäss Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 ist mit 1/3 zu gewichten. Ent- sprechend sind 2/3 der Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, ausmachend CHF 3‘000.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen Kos- ten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Bern. 25. Entschädigungen 25.1 Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sie sind allerdings von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO explizit ausgenommen und damit grundsätzlich vom Staat zu tragen. Sie werden von der Kammer praxisgemäss se- parat ausgeschieden. Sofern die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist sie verpflichtet, dem Kanton die an die amtliche Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es erscheint vorliegend angemessen, den für die übrigen Verfahrenskosten be- stimmten Verteilungsschlüssel auch auf die Kosten der amtlichen Verteidigung an- zuwenden. 25.2 In erster Instanz Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. C.________ für die amtliche Vertei- digung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘755.35. A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5‘066.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. C.________ ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Ent- 34 schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘093.50, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.3 In oberer Instanz 25.3.1 Erstes oberinstanzliches Verfahren Entsprechend dem ersten oberinstanzlichen Urteil entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt Dr. C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘696.00. Eine Rück- oder Nachzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 25.4 Neubeurteilungsverfahren Im Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gestützt auf die von Advokat B.________ für das Neubeurtei- lungsverfahren Verfahren eingereichte Kostennote vom 5. Mai 2020 (pag. 992 ff.) auf CHF 909.40 festgesetzt. Für die Kürzungen wird auf die Ausführungen in der Kurzbegründung im Urteilsdispositiv (Ziff. V.3) verwiesen. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das Neubeurteilungsverfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 606.25, zurückzuzahlen so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Zeit vor dem 5. Mai 2020 vertrat Advokat B.________ den Beschuldigten privat. Er macht für diese Zeit einen Aufwand von 7 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 geltend (pag. 992 ff.). Entsprechend seinem Obsiegen ist dem Beschuldigten 1/3 der von Advokat B.________ beantragten Entschädigung, ausmachend CHF 466.65, für die für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im Neubeurteilungsverfahren auszurichten. VII. Verfügungen 26. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädi- gungsansprüche der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der beschlagnahmte Betrag von CHF 3‘570.00 und die gemäss Ziff. 25.4 hiervor an den Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 466.65 werden mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskoten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich danach noch auf CHF 17‘711.35. 35 27. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 36 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.3. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen am 26. November 2015 und am 29. März 2016 in F._____ (Ortschaft) bzw. Aarau durch Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern; 1.4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen durch 1.4.1. Konsum einer unbestimmten Menge Methamphetamingemisch (Thaipillen) in der Zeit zwischen dem 19. November 2013 und dem 21. März 2015 in F._____ (Ortschaft), Basel und anderswo; 1.4.2. Mitführen und Besitz von 1,83 g für den Eigenkonsum bestimmtem Methamphetamingemisch (14 Thaipillen), festgestellt am 21. März 2015 in Bern; 2. A.________ u.a. gestützt auf die Art. 34, 47, 106 StGB, Art. 19a BetmG und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt wurde 2.3. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘400.00; 2.4. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage); 3. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (inkl. Transportbehälter) zur Vernichtung eingezogen werden. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, angeblich begangen von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 in M._____ (Orts- chaft) und anderswo durch 37 1. Erwerb von ca. 2‘000 nicht für den Eigenkonsum bestimmten Tabletten Methamphet- amingemisch (Thaipillen, unbekannter Wirkstoffgehalt); 2. Veräusserung von mindestens 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtem Me- thamphetamingemisch (Crystal Meth, unbekannter Wirkstoffgehalt); unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘550.00, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 5‘000.00, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten des Neubeurtei- lungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 466.65 an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren. III. A.________ wird schuldig erklärt: der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, begangen im Februar und März 2015, evtl. auch davor in C._____ (Ortschaften) und anderswo durch 1. Erlangen von 30 g nicht für den Eigenkonsum bestimmten Thaipillen (berechnet 292 Stück) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6 g Methamphetamin, Inbesitznahme und am 21. März 2015 mit sich Führen; 2. Erlangen von 145 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtem Methamphetaminge- misch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2 g Methamphetamin (HCI), In- besitznahme und am 21. März 2015 mit sich Führen; 3. Erlangen von nicht für den Eigenkonsum bestimmten 931,8 g Methamphetaminge- misch (Crystal Meth 813,8 g und Pulver 118 g) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4 g Methamphetamin (HCI), Inbesitznahme und Aufbewahrung (921,9 g in E._____ (Ortschaft) und 9,9 g in F._____ (Ortschaft)); und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a BetmG 426 und 428 Abs. 1 und 3 StPO 38 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Die Untersuchungshaft von 3 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden restanzlichen erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 21‘748.00. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 3‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘500.00. IV. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 09. Februar 2010 wird eingestellt. 2. Die Kosten des Widerrufsverfahrens in erster Instanz von CHF 250.00 und im Be- rufungsverfahren von CHF 300.00, insgesamt ausmachend CHF 550.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Kosten des Widerrufsverfahrens im Neubeurteilungsverfahren von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt Dr. C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 192.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'592.00 CHF 447.35 2 Reisetage HV CHF 600.00 Auslagen ohne MWST CHF 116.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'755.35 volles Honorar CHF 6'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 192.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'942.00 CHF 555.35 2 Reisetage HV CHF 600.00 Auslagen ohne MWSt CHF 116.00 Total CHF 8'213.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'458.00 39 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. C.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘755.35. A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- teten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5‘066.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. C.________ ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘093.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt Dr. C.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 146.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'496.30 CHF 199.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'696.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. C.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘696.00. Eine Rück- oder Nachzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Advokat B.________, für das Neubeurteilungsverfahren in der Zeit vom 4.5.- 6.5.2020 wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.25 200.00 CHF 650.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 44.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 844.40 CHF 65.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 909.40 Der Kanton Bern entschädigt Advokat B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Neubeurteilungsverfahren Verfahren mit CHF 909.40. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das Neubeurteilungsverfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 606.25, zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 40 Kurzbegründung Advokat B.________ macht mit Honorarnote vom 5. Mai 2020 einen Aufwand von 7,67 Stunden à CHF 200.00 sowie 0.33 Stunden à CHF 100.00 geltend, was zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 48.20 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum beantragten amtlichen Honorar von CHF 1‘739.20 führt. Noch nicht in diesem Aufwand berücksichtigt sind neben der Wegzeit auch die Zeit für die Teilnahme an der Neubeurteilungsverhandlung und der zeitliche Aufwand für den Fallabschluss. Entsprechend seinem Gesuch vom 4. Mai 2020 wurde Advokat B.________ dem Beschuldigten per 4. Mai 2020 als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Ab diesem Zeitpunkt sind seiner Zeitaufstellung Aufwände im Umfang von 45 Minuten zu entnehmen. Unter Aufrechnung der Verhandlungsdauer von 2 Stunden und der beantragten Nachbearbeitungszeit von 30 Minuten ergibt dies (für die Zeit ab dem 4. Mai 2020) einen Aufwand von 3.25 Stunden, welcher Advokat B.________ mit einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen ist. Für die Zeit davor war er vom Beschuldigten – wie bereits im Verfahren vor Bundesgericht – als privater Verteidiger mandatiert und wird – soweit sein Obsiegen betreffend auch entsprechend entschädigt (Ziff. II hiervor). Für die Reisezeit ist Advokat B.________ gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 (Ziff. 2) mit einer Pauschale von CHF 150.00 zu entschädigen. Nach dem erwähnten Kreisschreiben sind Kopien sodann mit CHF 0.40 und nicht wie beantragt mit CHF 0.50 pro Stück zu entschädigen (Ziff. 3.3). VI. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 3‘570.00 und die gemäss Ziff. II hiervor an den Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 466.65 werden mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskoten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich danach noch auf CHF 17‘711.35. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Advokat B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 41 - Rechtsanwalt Dr. C.________ (nur Dispositiv, auszugsweise betreffend amtliche Entschädigung) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Aargau (nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 6. Mai 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 5. Juni 2020) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 42