9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Verurteilten/Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Verurteilten/Beschwerdeführer auferlegt.