111 Abs. 1 VRPG (Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei a. nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.) wird abgewiesen, da die Gewinnaussichten der Beschwerde von vornherein klar geringer erschienen als die Verlustchancen und sie somit von vornherein aussichtslos war (zur detaillierten Begründung sei verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen der POM in ihrer Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 [pag. 20 f. Akten POM]).