7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen und er hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (vgl. Art. 108 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG (Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei a. nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.