220 Abs. 2 bzw. Art. 226-228 StPO zu finden ist und für die Annahme von Wiederholungsgefahr der (im Sanktionenpunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz genügt. Es wird aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen sein, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen (insbesondere Gewaltdelikte) drohen. 6.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege