Sollte die BVD – der Empfehlung der KoFako folgend – in nächster Zeit die Massnahme aufheben und dem Gericht Antrag auf nachträgliche Verwahrung stellen, wäre der Beschwerdeführer für die Dauer des selbständigen gerichtlichen Nachverfahrens (voraussichtlich) in Sicherheitshaft zu versetzen. Es kann hierzu beispielsweise auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2018 vom 28. Januar 2019 verwiesen werden, wonach der Hafttitel sodann in analoger Anwendung der Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 210 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art.