64 StGB zu prüfen. Damit kommt eine sofortige Entlassung nicht in Frage, sondern es ist zuerst das Ergebnis des von den BVD zu führenden Verfahrens auf Prüfung der Massnahme abzuwarten (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 44 vom 1. April 2019). Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt: Sollte die BVD – der Empfehlung der KoFako folgend – in nächster Zeit die Massnahme aufheben und dem Gericht Antrag auf nachträgliche Verwahrung stellen, wäre der Beschwerdeführer für die Dauer des selbständigen gerichtlichen Nachverfahrens (voraussichtlich) in Sicherheitshaft zu versetzen.