Die KoFako führte weiter aus, da auf therapeutischer Ebene bisher keine deliktsprotektiven Fortschritte hätten erzielt werden können, könne den vorliegenden Risikofaktoren zurzeit lediglich in einem hoch strukturierten und gesicherten geschlossenen Setting begegnet werden. Die KoFako empfehle deshalb, die stationäre therapeutische Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufzuheben und dem zuständigen Gericht nach Art. 62c Abs. 4 StGB Antrag zu stellen, die Verwahrung nach Art. 64 StGB zu prüfen.