Selbst wenn die Massnahme aufgrund seiner Verweigerungshaltung in nächster Zeit wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden sollte, wäre der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm verlangt – umgehend freizulassen. Die KoFako hielt in ihrem Entscheid vom 23. Januar 2019 fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer schweren psychischen Störung leide (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen, histrionischen und paranoiden Zügen). Zudem weise er psychopathische Züge auf.