EMRK gelten, solange die Bedingungen dafür erfüllt seien, geht insofern fehl, als eben jetzt im gesetzmässigen Verfahren die Massnahmenaufhebung zu prüfen ist. Daran ändert auch nichts, dass die schuldangemessene Dauer der Strafe von 6.5 Jahren am 27. Juli 2018 abgelaufen ist. 6.3 Es sei (erneut) in aller Deutlichkeit gesagt, dass eine sofortige Entlassung des Beschwerdeführers nicht zur Debatte steht. Selbst wenn die Massnahme aufgrund seiner Verweigerungshaltung in nächster Zeit wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden sollte, wäre der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm verlangt – umgehend freizulassen.