Im Verfahren Kadusic gegen Schweiz war der dortige Verurteilte demgegenüber während der letzten viereinhalb Jahre in einer ungeeigneten Vollzugseinrichtung untergebracht. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht kann dieser Fall somit nicht mit dem vorliegenden verglichen werden. Das Argument schliesslich, die Massnahme könne nur als gültiger Hafttitel gemäss Art. 5 Ziffer 1 EMRK gelten, solange die Bedingungen dafür erfüllt seien, geht insofern fehl, als eben jetzt im gesetzmässigen Verfahren die Massnahmenaufhebung zu prüfen ist.