Gleiches gilt hier für den Beschwerdeführer. Er befindet sich nach wie vor im Massnahmenvollzug, denn die Höchstdauer der Massnahme ist erst am 6. Juni 2022 erreicht. Damit liegt ein gültiger Hafttitel bzw. Rechtstitel vor. Schliesslich liegt kein Verstoss gegen Art. 5 EMRK vor: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Urteile des EGMR Beschwerde Nr. 43977/13, Kadusic gegen Schweiz einerseits sowie BGE 142 IV 105 andererseits sind nicht einschlägig. Vorliegend bestünde eine geeignete Einrichtung; nämlich schlicht diejenige, in welcher sich der Beschwerdeführer vor der Verlegung ins Regionalgefängnis befand.