Nachdem die JVA Solothurn den Beschwerdeführer wegen seiner Verweigerungshaltung zur Verfügung stellte, waren die BVD berechtigt, den Beschwerdeführer gestützt auf die obgenannten Bestimmungen vorübergehend wiederum in ein Regionalgefängnis zu verlegen, bis entschieden ist, wie es weitergeht (vgl. dazu z.B. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2015). Das Bundesgericht hat im soeben erwähnten Entscheid auch klargestellt, dass sich am Rechtsgrund des Freiheitsentzugs nichts ändere. Es handle sich um eine Fortsetzung des Vollzugs, einfach vorübergehend in einem Gefängnis. Gleiches gilt hier für den Beschwerdeführer.