entziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen dienen, die aus Dis- ziplinar-, Sicherheits- oder Platzgründen vorübergehend nicht an einem anderen Ort vollzogen werden können. Nachdem die JVA Solothurn den Beschwerdeführer wegen seiner Verweigerungshaltung zur Verfügung stellte, waren die BVD berechtigt, den Beschwerdeführer gestützt auf die obgenannten Bestimmungen vorübergehend wiederum in ein Regionalgefängnis zu verlegen, bis entschieden ist, wie es weitergeht (vgl. dazu z.B. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2015).