18 Abs. 1 Bst. a JVG erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung (darunter fallen gemäss dem Vortrag des Regierungsrats zum JVG, S. 18, sämtliche Einrichtungen nach diesem Gesetz, weshalb auf eine Aufzählung verzichtet wird) verlegen, wenn u.a. ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit dies notwendig machen. Art. 9 Abs. 2 Bst. a JVG hält sodann fest, dass ausnahmeweise auch Gefängnisse dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheits-