Der als vorübergehend vorgesehene Verbleib des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Burgdorf ist daher absehbar. Ausserdem ist festzustellen, dass in Art. 56 Abs. 6 StGB nicht normiert ist, die Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, sei «sofort» oder «unmittelbar» aufzuheben. Vielmehr ist das gesetzlich vorgesehene Verfahren durchzuführen. Die Vollzugsbehörde kann wie gesehen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst.