Die Verlegung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bei der vorliegenden Ausgangslage: Die BVD haben bereits – nach der Rückmeldung der JVA Solothurn, wonach der Beschwerdeführer sich der Massnahme konsequent verweigere – das Verfahren betreffend Prüfung der Massnahme/Aufhebung der Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit eingeleitet. Der als vorübergehend vorgesehene Verbleib des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Burgdorf ist daher absehbar.