Sie ist keineswegs «absolut illegal». Zwar ist es so, dass es sich bei einem Regionalgefängnis nicht um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 59 StGB handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch die Haft illegal würde, wie der Beschwerdeführer behauptet. Die temporäre Unterbringung in einem Regionalgefängnis ist nach einer Zurverfügungstellung grundsätzlich unabhängig vom gesundheitlichen Zustand des Betroffenen sowie vom Grund seines Verhaltens verhältnismässig und angemessen. Eine Einwilligung des Betroffenen ist nicht erforderlich. Die Verlegung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden.