Wie bereits die POM korrekt darlegte, erfolgt bei einer Zurverfügungstellung durch die Massnahmeneinrichtung grundsätzlich die vorübergehende Verlegung in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern. Dies, bis das weitere Vorgehen abgeklärt wurde und – je nach Ausgangslage – eine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung erfolgen kann respektive das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme oder auf (bedingte) Entlassung aus der Massnahme eingeleitet/abgeschlossen wurde. Die Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Burgdorf entspricht somit dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf. Sie ist keineswegs «absolut illegal».