inadéquation de son lieu de placement depuis des années (Urteil des EGMR Beschwerde Nr. 43977/13, Kadusic gegen Schweiz, Rz. 51, 55 und 57). 6.2 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Wie bereits die POM korrekt darlegte, erfolgt bei einer Zurverfügungstellung durch die Massnahmeneinrichtung grundsätzlich die vorübergehende Verlegung in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern.