nie strukturelle Mängel beim Massnahmevollzug festgestellt). Damit ist es am Staat, d.h. im Falle der Schweiz an den Kantonen, genügend spezialisierte Einrichtungen, insbesondere solche nach Art. 59 Abs. 3 StGB, zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 372 und 377 StGB, Ziff. 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 [AS 2006 3535]), um die Zeit, in der ein Betroffener in einer Straf- oder Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn warten muss, zu verkürzen bzw. die Dauer der effektiven Behandlung zu maximieren.