6. 6.1 Sie [die Gefängnisse] dienen ausnahmsweise dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen, die aus Disziplinar-, Sicherheits- oder Platzgründen vorübergehend nicht an einem anderen Ort vollzogen werden können (Art. 9 Abs. 2 Bst. a JVG). Die Vollzugsbehörde kann erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen, wenn a) ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit