Die Verlegung sei angeordnet worden, weil der Betroffene sich renitent verhalten habe. Wenn jedoch klar sei, dass die Massnahme aussichtslos sei, und es keine geeignete Anstalt gebe, die den Beschwerdeführer aufnehme, müsse die Massnahme aufgehoben werden. Ab dem Moment, wo die Bedingungen der Massnahme nicht erfüllt seien, gebe es keinen gültigen Hafttitel mehr. Dies sei auch so, wenn die maximale Dauer der Massnahme noch nicht abgelaufen sei. Die Vollzugsbehörden könnten bloss nach Art 62c Abs. 4 StGB beim Sachgericht die Verwahrung beantragen. In diesem Fall sei nur das Gericht kompetent, um ggf. Sicherheitshaft anzuordnen.