Abs 1 StGB). Das sei jedoch der Fall, wenn es keine geeignete Anstalt gebe, die Behörden seit Jahren eine geeignete Anstalt gesucht hätten und die Strafe bereits vollzogen sei. Dann sei eine Verlegung in ein Regionalgefängnis illegal, was sich aus dem Urteil des EGMR Beschwerde Nr. 43977/13, Kadusic gegen Schweiz, ergebe. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 sei nicht die Rede gewesen von einer Verlegung wegen Aussichtslosigkeit. Die Verlegung sei angeordnet worden, weil der Betroffene sich renitent verhalten habe.