Entsprechend sei die Beschwerde materiell unbegründet. 5.4 In der Replik lässt der Beschwerdeführer ausführen, der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar mit der Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2015. Der Unterschied sei, dass im zitierten Entscheid die Strafe noch nicht vollzogen gewesen sei und immer als gültigen Haftentscheid habe geltend gemacht werden können. Die Massnahme könne nur als gültiger Hafttitel gemäss Art. 5 Ziffer 1 EMRK gelten, solange die Bedingungen erfüllt seien und die Massnahme nicht zwingend aufgehoben werden müsse (Art 56 Abs. 6 und 62c Abs 1 StGB).