Die Generalstaatsanwaltschaft macht im Kern geltend, dass die Vollzugsbehörde erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen könne, wenn u.a. ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit dies notwendig machten. Das JVG halte zudem fest, dass ausnahmeweise auch Gefängnisse dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen dienten, die aus Diszi- plinar-, Sicherheits- oder Platzgründen vorübergehend nicht andernorts vollzogen werden könnten. Entsprechend sei die Beschwerde materiell unbegründet.