4 Vollzugseinrichtung – was im Übrigen, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, nicht zu beanstanden sei – nichts zu ändern. Dass die Massnahme nicht per sofort aufzuheben und der Beschwerdeführer nicht sofort in die Freiheit zu entlassen sei, sei bereits mehrfach festgehalten worden. Zunächst sei das Ergebnis des von den BVD zu führenden Verfahrens auf Prüfung der Massnahme abzuwarten.