Die Situation sei dieselbe in jeder geeigneten Anstalt. Es gebe also keine geeignete Anstalt mehr. Die POM erachte die Vorgehensweise, dass bei einer Zurverfügungstellung durch die Massnahmeneinrichtung eine vorübergehende Verlegung in ein Regionalgefängnis – bis eine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung erfolgen respektive bis das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme oder auf (bedingte) Entlassung aus der Massnahme eingeleitet / abgeschlossen werden könne – als normal. Die POM sage dazu jedoch nur, dies entspreche dem vorgesehenen Ablauf. Sie sage indes nicht, wo dies im Gesetz geregelt sei.