51, 55 und 57 sowie BGE 142 IV 105). Die Massnahme müsse daher gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB sofort aufgehoben und der Beschwerdeführer mangels Haftgrundes sofort freigelassen werden. Seit der Beschwerdeführer von der JVA Solothurn zur Verfügung gestellt worden sei, sei klar, dass keine geeignete Einrichtung existiere und die Massnahme aufgehoben werden müsse. Erstens hätten die Behörden seit mehreren Jahren keine geeignete Einrichtung gefunden. Zweitens sei es klar, dass wenn der Beschwerdeführer konsequent den Einstieg in die Massnahme verweigere, diese aussichtslos sei. Die Situation sei dieselbe in jeder geeigneten Anstalt.