5. 5.1 Zur Begründung seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, der Kernpunkt des Verfahrens sei, dass er von der JVA Solothurn zur Verfügung gestellt worden sei, weil er keine Therapie machen wolle. Die Massnahme sei also aussichtslos und darum aufzuheben. Eine Verlegung in ein Regionalgefängnis, das keine geeignete Anstalt gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB sei, verstosse gegen Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und sei illegal (Verweis auf Urteil des EGMR Beschwerde Nr. 43977/13, Kadusic gegen Schweiz, Rz. 51, 55 und 57 sowie BGE 142 IV 105).