In der Replik lässt der Beschwerdeführer (zu dieser Frage sinngemäss) ausführen, er halte vollumfänglich an der Beschwerde fest. 4.3 In der Tat äussert sich der Beschwerdeführer – wie im Übrigen bereits im Verfahren SK 19 44 vom 1. April 2019 – zu Umständen, die nicht vom Streitgegenstand erfasst sind. Darunter fallen sämtliche Rügen, die nicht im Zusammenhang mit der Verlegung in das Regionalgefängnis Burgdorf stehen, so insbesondere die verlangte Entschädigung sowie die (notabene unter einer Bedingung) beantragte sofortige Freilassung. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.