3 4.2 Die POM führt zur Frage des Streitgegenstands aus, dieser sei einzig die Verlegung des Beschwerdeführers von der JVA Solothurn in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern, konkret nach Burgdorf. Auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten. In der Replik lässt der Beschwerdeführer (zu dieser Frage sinngemäss) ausführen, er halte vollumfänglich an der Beschwerde fest.