sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 3.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als teilweise unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Er beantragte vor der POM primär, es sei die Verfügung der BVD vom 13. Dezember 2018 aufzuheben und er sei sofort freizulassen. Mit diesem Antrag drang er nicht durch, da die POM die Beschwerde abwies, soweit sie darauf überhaupt eintrat.