Zudem sei das «Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe (gemeint wohl unentgeltliche Rechtspflege) im obergerichtlichen Verfahren unter Einsetzung von Rechtsanwältin B.________, als amtliche Verteidigerin (gemeint wohl amtliche Anwältin) […] abzuweisen» (pag 29 Akten Obergericht). Am 29. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (pag. 41 Akten Obergericht).