In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2019 beantragte die POM, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Zudem sei das «Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe (gemeint wohl unentgeltliche Rechtspflege) im obergerichtlichen Verfahren unter Einsetzung von Rechtsanwältin B.________, als amtliche Verteidigerin (gemeint wohl amtliche Anwältin) […] abzuweisen» (pag 29 Akten Obergericht).