Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wies die POM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde zurückzuziehen, oder andernfalls zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen. Am 6. März 2019 entschied die POM was folgt (pag. 25 Akten POM): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine Rechnung folgt mit separater Post. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.