2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'540.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 2’000.00. 21 II. Weiter wird verfügt: